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14. ABSETZUNG FÜR ABNUTZUNG (AfA) BEI VERMIETUNG UND VERPACHTUNG (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

14.1. AfA-Sätze

Lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden (§ 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG)

1,5%1)

Beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG idF KonStG 2020):
Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA beträgt diese höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e idF KonStG 2020); ab dem dritten Jahr erfolgt die Bemessung der AfA nach § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG; keine Halbjahres-AfA-Regel; für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude (§ 124b Z 357 EStG idF KonStG 2020).
Befristete Sonderregelung für Wohngebäude mit „Gebäudestandard Bronze“:
Die AfA beträgt für nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des Prozentsatzes gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG (= 1,5%). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ entsprechen. § 7 Abs 2 EStG (= AfA-Halbjahresregel) ist nicht anzuwenden (vgl § 124b Z 451 EStG).
Hinweis: Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann für 2024 und 2025 ein Öko-Zuschlag iHv 15% für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen (§ 18 Abs 1 Z 10 lit a EStG) oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (§ 18 Abs 1 Z 10 lit b EStG) als Werbungskosten berücksichtigt werden werden (vgl § 124b Z 452 EStG).

1. Jahr: bis zu 4,5%
2. Jahr: bis zu 3%
1. Jahr: bis zu 4,5%
2. Jahr: bis zu 4,5%
3. Jahr: bis zu 4,5%

Lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Errichtung des Gebäudes vor 1915 (vgl EStR 2000 Rz 6444)

2%1)

Aufwendungen für

  • nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten („Großreparaturen“),
  • Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit zusammenhängende Aufwendungen sowie
  • außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind (§ 28 Abs 2 erster Satz EStG idF StRefG 2015/2016)

1/15 auf Antrag oder sofort absetzbar (ab 1.1.2016; davor 1/10)

Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen („Mietwohngebäude“) (§ 28 Abs 2 EStG idF StRefG 2015/2016)

1/15 zwingend (ab 1.1.2016; davor 1/10)

Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen („keine Mietwohngebäude“) (§ 28 Abs 2 EStG idF StRefG 2015/2016)

1/15 auf Antrag oder sofort absetzbar (ab 1.1.2016; davor 1/10)

nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten („Großreparaturen“),

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