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13. ABSETZUNG FÜR ABNUTZUNG (AfA) IM BETRIEBLICHEN BEREICH (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) – Gebäude:
Gebäude
Für Wohnzwecke überlassene Gebäude
§ 8 Abs 1 EStG idF StRefG 2015/2016 tritt mit 1.1.2016 in Kraft und ist erstmalig für nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden (siehe § 124b Z 283 EStG idF StRefG 2015/2016 und EU-AbgÄG 2016).

bis zu 2,5%1)
bis zu 1,5%1)

Beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) – Gebäude:
Gebäude
Für Wohnzwecke überlassene Gebäude
Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA beträgt diese höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes gemäß § 8 Abs 1 EStG (§ 8 Abs 1a EStG idF KonStG 2020); ab dem dritten Jahr erfolgt die Bemessung der AfA nach § 8 Abs 1 EStG; keine Halbjahres-AfA-Regel;
für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte bzw eingelegte Gebäude (§ 124b Z 357 EStG idF KonStG 2020).

1. Jahr: bis zu 7,5%
2. Jahr: bis zu 5%
1. Jahr: bis zu 4,5%
2. Jahr: bis zu 3%

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