Die Durchschnittsbedarfssätze für Unterhaltsleistungen („Regelbedarfsätze“) kommen nur dann zur Anwendung, wenn keine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung, kein schriftlicher Vertrag und keine schriftliche Bestätigung der empfangsberechtigten Person, in der die getroffene Unterhaltsvereinbarung und deren Erfüllung bestätigt werden, vorliegen (vgl LStR 2002 Rz 801). Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Durchschnittsbedarfssätze („Regelbedarfsätze“) wird auf die Ausführungen in den LStR 2002 Rz 795 bis Rz 804 verwiesen.
