Von der nach der Formelrechnung („Bierdeckelrechnung“) (siehe oben Pkt. 1. bzw Pkt. 8.) ermittelten Einkommensteuer kann es unter bestimmten Voraussetzungen noch zum Abzug sogenannter Absetzbeträge (siehe § 33 Abs 2 EStG) kommen (Absetzbeträge reduzieren die Steuerbelastung, nicht die Bemessungsgrundlage!). Zur Reihenfolge des Abzugs siehe oben Pkt. 8., § 33 Abs 2 EStG und LStR 2002 Rz 768. Hinsichtlich der Inflationsanpassung der Absetzbeträge gilt der in § 33a EStG beschriebene Mechanismus. Siehe dazu im Detail LStR 2002 Rz 767a bis Rz 767d.
