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5. EINKOMMENSTEUERTARIF – 1.1.2020 bis 31.12.2021 (§ 33 EStG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – KonStG 2020 (BGBl I 2020/96) wurde der Eingangssteuersatz von 25% auf 20% reduziert (siehe § 33 Abs 1 EStG). Die Einkommensteuer berechnet sich ab der Veranlagung 2020 bzw für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2019 bis zur Veranlagung 2021 bzw bis 31.12.2021 (siehe § 124b Z 360 EStG) nach folgender Formel („Bierdeckelrechnung“):

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