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4. EINKOMMENSTEUERTARIF 2022 (§ 33 EStG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Durch das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I – ÖkoStRefG 2022 Teil I (BGBl I 2022/10) wurde die zweite Tarifstufe von 35% auf 32,5% (2022) bzw 30% (ab 2023) reduziert (siehe § 33 Abs 1 EStG); darüber hinaus wurde die dritte Tarifstufe von 42% auf 41% (2023) bzw 40% (ab 2024) reduziert (siehe § 33 Abs 1 EStG). Die Einkommensteuer berechnet sich bei der Veranlagung 2022 bzw für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2021 (siehe § 124b Z 390 und Z 391 EStG) nach folgender Formel („Bierdeckelrechnung“):

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