Durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163) wurden die Tarifstufen (erstmalig) an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst, um dem Effekt der „kalten Progression“ zu begegnen (siehe §§ 33 und 33a EStG). Die Einkommensteuer berechnet sich bei der Veranlagung 2023 bzw für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2022 (siehe § 124b Z 412 EStG) nach folgender Formel („Bierdeckelrechnung“):
