Durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 – PrAG 2024 (BGBl I 2023/153) wurden die Tarifstufen an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst, um dem Effekt der „kalten Progression“ zu begegnen (siehe §§ 33 und 33a EStG). Die Einkommensteuer berechnet sich bei der Veranlagung 2024 bzw für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2023 (siehe § 124b Z 413 und Z 437 EStG) nach folgender Formel („Bierdeckelrechnung“):
