Durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – PrAG 2025 (BGBl I 2024/144) wurden die Tarifstufen an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst, um dem Effekt der „kalten Progression“ zu begegnen (siehe §§ 33 und 33a EStG). Die Einkommensteuer berechnet sich bei der Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2024 (siehe § 124b Z 413 und Z 466 EStG) nach folgender Formel („Bierdeckelrechnung“):
