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6. EINKOMMENSTEUERTARIF – 1.1.2016 bis 31.12.2019 (§ 33 EStG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016 (BGBl I 2015/118) wurden die Einkommensteuersätze – insbesondere der Eingangssteuersatz – reduziert bzw die Anzahl der Tarifstufen angehoben (siehe § 33 Abs 1 EStG). Die Einkommensteuer berechnet sich ab der Veranlagung 2016 bzw für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2015 bis zur Veranlagung 2019 bzw bis 31.12.2019 (siehe § 124b Z 275 EStG) nach folgender Formel („Bierdeckelrechnung“):

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