I. Schutzbereich
Örtlich erstreckt sich der Schutz des GebrM auf das gesamte Bundesgebiet.II. Ausschließungs- bzw Verbietungsrecht
Schutzbereich
§ 4 – Wirkung: Gem Abs 1 berechtigt das GebrM den Inhaber, andere auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen/zu besitzen. Die Wirkung des GebrM erstreckt sich auch auf dadurch unmittelbar hergestellte Gegenstände (Verbietungsrecht), nicht aber auf Studien und Versuche sowie daraus resultierende praktische Anforderungen, soweit erforderlich für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen. § 4 Abs 2 statuiert maßgebende Kriterien für den Schutzbereich (Inhalt der Ansprüche).
