I. Gebrauchsmusteranmeldung
Gebrauchsmusteranmeldung
Offenbarungsgrundsatz
Gem § 13 Abs 1 hat die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines GebrM beim ÖPA schriftlich zu erfolgen. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens. Gem Abs 2 ist die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass sie ein Fachmann ausführen kann (Offenbarungsgrundsatz).
