I. Legaldefinition
Erfindung
Gebrauchsmuster
§ 1 Abs 1 bestimmt: „Als Gebrauchsmusterwerden auf Antrag Erfindungen geschützt, die neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.“ § 1 Abs 2 lautet: „Als Erfindungim Sinne des Abs. 1 wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.“
