I. Anspruchsberechtigte – Schöpferprinzip
Schöpferprinzip
Nach § 7 Abs 1 hat der Erfinder/sein Rechtsnachfolger Anspruch auf GebrM-Schutz. „Schöpfer“ ist also derjenige (die physische Person), der das GebrM geschaffen hat. Gem Abs 2 sind die patentrechtlichen Sonderregelungen für Diensterfindungen (§§ 6–17, 19 PatG) entspr anzuwenden.
