vorheriges Dokument
nächstes Dokument

D. Besondere Bestimmungen

Thiele/Seiser6. AuflNovember 2024

I. Anspruchsberechtigte – Schöpferprinzip

Schöpferprinzip

43
Nach § 7 Abs 1 hat der Erfinder/sein Rechtsnachfolger Anspruch auf GebrM-Schutz. „Schöpfer“ ist also derjenige (die physische Person), der das GebrM geschaffen hat. Gem Abs 2 sind die patentrechtlichen Sonderregelungen für Diensterfindungen (§§ 6–17, 19 PatG) entspr anzuwenden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte