Drittwirkungsprinzip
Eine weitere Gemeinsamkeit der Immaterialgüterrechte stellt die dem Inhaber durch das jeweilige Schutzrecht gewährte absolute Schutzposition gegenüber Dritten dar. Dieses sog Drittwirkungsprinzip ist von der Möglichkeit geprägt, andere einerseits von der Nutzung auszuschließen (Verbotsseite) und andererseits Nutzungsrechte einzuräumen (Gebrauchsseite).
