Verwirkung
Dem österreichischen Rechtssystem war das Konzept der
Verwirkung von Rechten
durch Duldung eines Verhaltens lange fremd und stellt dies eine kennzeichenrechtliche Besonderheit dar.
In Umsetzung von Art 9 Marken-RL wurde der Verwirkungstatbestand in § 58 MSchG verankert. Auch in der UMV ist er entsprechend vorhanden (Art 61 UMV). Zusammengefasst verwirkt der Inhaber einer
<i>Thiele/Seiser</i>, Immaterialgueterrecht Bd I<sup>Aufl. 6</sup> (2024), Seite 23 Seite 23
älteren Marke sein Recht, die Nichtigerklärung einer gutgläubig angemeldeten jüngeren Marke zu verlangen oder sich deren Benutzung zu widersetzen, wenn er während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren die Benutzung der jüngeren Marke im Inland während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Auch im Lauterkeitsrecht ist ein entsprechender Verwirkungstatbestand für weitere Kennzeichenrechte vorgesehen (§ 9 Abs 5 UWG ordnet die sinngemäße Anwendung von § 58 MSchG an).