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I. Schutzdauer und Erneuerung

Thiele/Seiser6. AuflNovember 2024

Befristungsprinzip

Temporalitätsprinzip

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Die Zeitlichkeit stellt ein weiteres Grundprinzip des Immaterialgüterrechts dar. Immaterialgüterrechte sind regelmäßig zeitlich befristet (daher auch „Befristungsprinzip“). Im Gegensatz zum mit seinem Untergang endenden Sacheigentum enden die Schutzrechte des geistigen Eigentums idR mit Ablauf einer bestimmten Zeitdauer, maW tragen sie ein „Ablaufdatum“ mit sich. Die Immaterialgüterrechte sind mit einer maximalen Schutzdauer begrenzt. Ausgenommen davon ist das Markenrecht, dieses kann (bei entsprechender Erneuerung) unbegrenzt lange bestehen. So enthalten die Markenregister Österreichs oder Deutschlands einige Marken, die über 100 und mehr Jahre alt und noch immer rechtsgültig sind.

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