Nach geltendem Recht tragen Verbraucher beim Widerruf die unmittelbaren Rücksendekosten nur, wenn der Unternehmer sie darüber ordnungsgemäß (siehe Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) unterrichtet hat (§ 357 Abs. 5 BGB). Obgleich die Gesamtkosten der Branche durch Rücksendungen bei mindestens 5,46 Milliarden EUR liegen, verlangten nur 15 % der Händler Rücksendegebühren von ihren Kunden. Demgegenüber würden fast 60 % der Unternehmer gerne Rücksendegebühren erheben, verzichten aber aus Wettbewerbsgründen darauf.