Ebenso wenig wie das Primärrecht die Nachhaltigkeit definiert und konturiert, war dieses Unionsziel seit jeher im Europarecht verankert. Der Ausgangspunkt des unionalen Ziels der Nachhaltigkeit liegt im Umweltschutz. Schon frühzeitig sahen die Umweltaktionsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) eine Integration des Umweltschutzes in andere Gemeinschaftspolitiken vor. Bereits im ersten Umweltaktionsprogramm von 1973 wurde festgeschrieben, dass „bei allen fachlichen Planungs- und Entwicklungsprozessen […] die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden“. Dieses Ziel wurde im zweiten Umweltaktionsprogramm von 1977 und im dritten Umweltaktionsprogramm von 1983 wieder aufgenommen. Das vierte Umweltaktionsprogramm von 1987 brachte den Umweltschutz in Zusammenhang mit zahlreichen Fachpolitiken der Europäischen Gemeinschaften (EG).