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F. Historische Entwicklung des Nachhaltigkeitsziels (Amort)

Amort1. AuflDezember 2022

I. Umweltschutz als Ausgangspunkt

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Ebenso wenig wie das Primärrecht die Nachhaltigkeit definiert und konturiert, war dieses Unionsziel seit jeher im Europarecht verankert. Der Ausgangspunkt des unionalen Ziels der Nachhaltigkeit liegt im Umweltschutz. Schon frühzeitig sahen die Umweltaktionsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) eine Integration des Umweltschutzes in andere Gemeinschaftspolitiken vor. Bereits im ersten Umweltaktionsprogramm von 1973 wurde festgeschrieben, dass „bei allen fachlichen Planungs- und Entwicklungsprozessen […] die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden“.4848ABl. Nr. C 112 vom 22.11.1973, S. 1 (6). Dieses Ziel wurde im zweiten Umweltaktionsprogramm von 19774949ABl. Nr. C 139 vom 13.6.1977, S. 1 (7). und im dritten Umweltaktionsprogramm von 19835050ABl. Nr. C 46 vom 17.2.1983, S. 1 (2). wieder aufgenommen.5151 Kahl, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 11 AEUV Rn. 1. Das vierte Umweltaktionsprogramm von 19875252ABl. Nr. C 328 vom 7.12 1987, S. 1 (5 ff.). brachte den Umweltschutz in Zusammenhang mit zahlreichen Fachpolitiken der Europäischen Gemeinschaften (EG).5353 Kahl, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 11 AEUV Rn. 1; ausführlich zur Entwicklung des Nachhaltigkeitskonzepts: Bosselmann, The Principle of Sustainability, S. 8 ff.

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