Konkrete Vorgaben für die Gestaltung der Unionspolitiken unter der Maßgabe der Nachhaltigkeit lassen sich den primärrechtlichen Grundlagen nicht entnehmen. Insofern besteht Einigkeit weder über den Inhalt noch über die Wirkung der Verpflichtung zur Nachhaltigkeit. Die Frage nach den rechtlichen Wirkungen des Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 EUV und des Art. 11 AEUV ist sehr komplex, denn in ihr spiegelt sich die rechtstheoretische Debatte um die Unterscheidung von Regeln, Prinzipien und bloßen Programmsätzen.