Nach dem geltenden unionalen Primärrecht wirkt die EU auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums, einer Preisstabilität, einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin (Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 EUV). Den Umweltschutz nimmt Art. 11 AEUV auf, nach dem die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen, insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, einbezogen werden. Die beiden primärrechtlichen Vorschriften zeigen also, dass die Nachhaltigkeit im Zielkatalog der EU verankert ist.