Unmittelbar nach dem Übereinkommen des Europarates vom 8.11.1990 „über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten“ folgte am 10.6.1991 die inzwischen durch die RL 2005/60/EG (dritte Geldwäscherichtlinie) aufgehobene und ersetzte erste EU-Geldwäscherichtlinie RL 91/308/EWG „zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche“, die unter deren Art. 1 einen detaillierten Geldwäschetatbestand enthielt und sich in erster Linie dem Drogenhandel entgegenstellte und durch die Änderungsrichtlinie RL 2001/97/EG vom 4.12.2001 auch auf Akteure jenseits des Banken- und Finanzsektors ausgedehnt worden war. Kennzeichnend für die erste Geldwäscherichtlinie war insbesondere die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass Kredit- und Finanzinstitute von ihren Kunden die Bekanntgabe und den Beleg ihrer Identität verlangen. Eingeschlossen war die Verpflichtung bei Zweifeln am Handeln in eigenem Namen angemessene Maßnahmen zur Ermittlung der Identität der tatsächlich wirtschaftlich betroffenen Personen zu ergreifen. Ermittelte Daten und Dokumente waren als potenzielle Beweismittel für Geldwäsche nach Abschluss der Transaktion mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
