Wie bereits ausgeführt hat der objektive Tatbestand der Geldwäsche das Strukturprinzip eines definitiven Vortatenkataloges aufgegeben. So sieht § 261 Abs. 1 StGB inzwischen jedwede rechtswidrige Vortat als tatbestandlich an, sofern ein hieraus hervorgegangener Gegenstand in der Absicht verborgen wird, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, ihn in dieser Absicht umtauscht, überträgt oder verbirgt, sich oder einem Dritten verschafft oder verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. Nach § 261 Abs. 2 StGB wird ebenso bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Abs. 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert. Der Tatbestand wird durch § 261 Abs. 9 noch erweitert auf Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, sofern die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und am Tatort mit Strafe bedroht ist oder nach Vorschriften oder Übereinkommen mit Strafe zu bedrohen ist, die unter Abs. 9 Nr. 2 aufgeführt werden.