Die nachfolgenden Ausführungen behandeln die organisationalen Anforderungen für CASP nach Art. 66 ff. MiCAR und mögliche Umsetzungsempfehlungen in diesem Kontext. Die Pflichten aller Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen grundsätzlich durch die CASP sichergestellt und erfüllt werden. Nach Art. 66 MiCAR besteht für CASP die Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden und beinhaltet neben Vorgaben zu Marketingmitteilungen insbesondere auch Warnhinweise an Kunden über mögliche Risiken der Kryptowährungen.30 Diese Hinweise müssen ganzheitlich und dem weiten Verständnis nach auch mögliche technologische Risiken umfassen, die auf die Konsensusmechanismen ausgerichtet sind. Darüber hinaus müssen den Kunden Informationen (z. B. in Form von Hyperlinks) durch die CASP zur Verfügung gestellt werden, welche den Kunden Zugriff auf die kryptowährungsspezifischen Whitepaper ermöglicht.31 Mit Art. 66 Abs. 4 MiCAR verfolgen die europäischen Behörden die grundsätzliche Technologieoffenheit und Transparenz der DLT dahingehend weiter, dass die CASP verpflichtet werden, ihre „Preis-, Kosten- und Gebührenpolitik auf ihrer Website an gut erkennbarer Stelle öffentlich zugänglich“32 zu machen. Im Kontext aller Konsensusmechanismen ist darüber hinaus Art. 66 Abs. 5 MiCAR von besonderer Relevanz. Hier werden Vorgaben in Form der Transparenz hinsichtlich der Auswirkungen „auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen“33 der jeweiligen Konsensusmechanismen gemacht. Neben den erweiterten Transparenzanforderungen greifen allgemein bereits anerkannte Anforderungen, so z. B. nach Art. 68 MiCAR Anforderungen an die Regelungen zur Unternehmensführung. Obwohl diese Anforderungen bereits in der Praxis allgemein anerkannt sind, sind diese dennoch regelmäßig sicherzustellen (z. B. Anforderungen an die angemessenen Kenntnisse und Erfahrungen der Unternehmensführung oder die Unterrichtung der zuständigen Behörden bei Änderungen im Leitungsorgan).34 Neben den technischorganisationalen Maßnahmen sind die CASP insbesondere angehalten, die zivilrechtlichen Vertragsinhalte und AGB-Spezifika an die Umsetzung des PoS-Mechanismus anzupassen. Im Bedarfsfall kann es darüber hinaus angeraten sein, kryptowährungsspezifische Inhalte bzw. Regelungen mit den Nutzern zu vereinbaren. Von besonderer Relevanz im Staking-Prozess sind Art. 70 Abs. 1 bis 3 MiCAR, in denen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen u. a. auf technisch-organisatorische Maßnahmen im Kontext des Liquiditätsmanagements und der Eigentumsrechte der Nutzer verpflichtet sind. Dabei führt Art. 70 Abs. 2 MiCAR aus, dass „Erfordern das Geschäftsmodell oder die Kryptowerte-Dienstleistungen das Halten von Geldbeträgen von Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, so treffen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessene Vorkehrungen, um die Eigentumsrechte der Kunden zu schützen und zu verhindern, dass Geldbeträge von Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.“35 Hieraus ließe sich schließen, dass ein passives Staking grundsätzlich nicht möglich ist und somit Nutzer, die bspw. selbst nicht die kryptowährungsspezifischen Anforderungen an den PoS-Mechanismus erfüllen, ausgeschlossen werden. Treffen CASP jedoch unter Berücksichtigung der Art. 75 MiCAR Regelungen zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Verwendung der durch die Nutzer eingebrachten Token erlaubt, eine ausdrückliche Vereinbarung bspw. im Rahmen der hierauf angepassten AGB, sollte dies regelmäßig nicht im Konflikt mit den Regelungen des Art. 70 MiCAR stehen, der eine Verwendung der Token auf eigene Rechnung des CASP verhindern soll. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 78 MiCAR zur Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden.36 Der Art. 75 MiCAR regelt darüber hinaus die allgemeinen Organisationsanforderungen an CASP und umfasst die für den PoS-Mechanismus relevanten Anforderungen der Registerführung und Verwahrstrategie. Die Verwahrstrategie nach Art. 75 Abs. 3 MiCAR soll über die internen Regelungen und Verfahren, welche die Verwahrung und Kontrolle der Kryptowerte gewährleisten sollen, eine Risikominimierung hinsichtlich des Verlusts der kryptografischen Schlüssel aufgrund von externen Einflussfaktoren (z. B. IT-Sicherheitsvorfälle) erreichen. Die Bereitstellung und Kommunikation der Verwahrstrategie muss auf Anfrage der Nutzer in elektronischer Form bereitgestellt werden und gehört zu den Mindestinhalten des Verwahrvertrages, den die Nutzer mit dem CASP abschließen. Sofern nach Art. 78 Abs. 1 MiCAR nun ein Nutzer des CASP eine Teilnahme am PoS-Mechanismus anstrebt bzw. konkret wünscht (z. B. im Rahmen des Abschlusses des Verwahrvertrages), ist der CASP angehalten, die Möglichkeiten zur Teilnahme oder vielmehr Erfüllung des Kundenauftrags umzusetzen. Dabei muss der CASP diverse Faktoren nach Art. 78 Abs. 1 MiCAR bei der Ausführung der Aufträge berücksichtigen, die es ihm auch erlauben, Preis und Kosten in die Auftragsausführung einfließen zu lassen:
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