Die MiCAR wurde am 20.4.2023 als Verordnung (EU) 2023/1114 durch das Europäische Parlament beschlossen.4 Nach Zustimmung des Europäischen Rates am 16.5.2023 wurde die Verordnung am 9.6.2023 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht. Obwohl die MiCAR damit am 29.6.2023 in Kraft getreten ist, sind die Vorgaben erst zu späteren Zeitpunkten anwendbar. Die Fristen zur Anwendung der MiCAR teilen die Verordnung inhaltlich in zwei Bereiche: Ab dem 30.6.2024 sind die Regelungen zu Titel III Vermögensreferenzierte Token (Asset Referenced Token; ART) und Titel IV E-Geld Token (E-Money Token; EMT) anwendbar. Einzelne Artikel der MiCAR entfalten bereits am 29.7.2023 ihre Wirkung, während der überwiegende Teil der Verordnung (z. B. Aufsicht über Crypto Asset Service Provider; CASP) dann am 30.12.2024 anzuwenden ist. Ergänzend zu den bereits veröffentlichten Inhalten der MiCAR arbeiten die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde European Securities and Markets Authority (ESMA) und die EU-Bankenaufsichtsbehörde European Banking Authority (EBA) an weiteren (technischen) Implementierungs- und Regulierungsstandards sowie weiteren Leitlinien, welche die MiCAR weiter konkretisieren sollen.5 Die Ausgangsbasis für diese ergänzende Regulierung bildet nach wie vor die MiCAR, mit ihren Erwägungsgründen und einzelnen Kapiteln. Die nachfolgende Übersicht soll den allgemeinen Regelungsinhalt der MiCAR kurz zusammenfassen:6
