Der nachfolgende Abschnitt untersucht die Behandlung von Digital Assets im Insolvenzantragsverfahren (Rn. 60) sowie im eröffneten Insolvenzverfahren (Rn. 68). Nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen ist die Frage, wann z. B. ein Cyberangriff die Insolvenzreife herbeiführen kann und ggf. dafür eine Haftung des Geschäftsleiters, insbesondere aus § 38 NIS-2-Umsetzungsgesetz-RefE in Betracht kommt, oder die Frage, ob der Wertverfall von Digital Assets Ursache für die Insolvenz sein kann, weil dadurch Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten ist.66
