Gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO die Gläubiger und der Schuldner. Zudem steht gem. § 111i Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft das Recht auf Insolvenzantragstellung zu, wenn sich in einem Arrestverfahren ergibt, dass die arrestierten Vermögensgegenstände voraussichtlich nicht ausreichen, die anspruchsberechtigten Geschädigten vollständig zu befriedigen. Besonderheiten gelten zudem bei der Antragstellung bei Instituten, die dem Kreditwesengesetz unterliegen. Hier steht das Antragsrecht gem. § 46b Abs. 1 Satz 4 KWG ausschließlich der BaFin zu; das Institut hat nach § 46b Abs. 1 Satz 1 KWG eine Anzeigepflicht.67
