Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten steht der Auswertung des im Wege des § 1922 BGB „übernommenen“ Social-Media-Accounts durch den Erben kein rechtliches Bedenken entgegen. Der Erbe kann sich im Hinblick auf die nötige Verarbeitung personenbezogener Daten auf den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen.
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