So bleibt als möglicher Erlaubnistatbestand für den Erben nur, die Verarbeitung auf den Erlaubnistatbestand aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu stützen. Demzufolge ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn diese zur Wahrung eines berechtigten Interesses29 erforderlich ist und demgegenüber das Interesse des Betroffenen daran, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, überwiegt.30
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