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IV. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses (Helfrich)

Helfrich1. AuflSeptember 2023

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So bleibt als möglicher Erlaubnistatbestand für den Erben nur, die Verarbeitung auf den Erlaubnistatbestand aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu stützen. Demzufolge ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn diese zur Wahrung eines berechtigten Interesses2929Zu Begriff und Reichweite des berechtigten Interesses siehe Heberlein, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 6 Rn. 24 ff. erforderlich ist und demgegenüber das Interesse des Betroffenen daran, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, überwiegt.3030Zur Güterabwägung siehe Heberlein, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 6 Rn. 28 f.

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