Eine erste Analyse der rechtlichen Einordnung von „Digital Assets“ nach dem Tod des bisherigen Inhabers ergibt ein differenziertes Bild. Zunächst ist mit der Rechtsprechung des BGH33 davon auszugehen, dass die Gesamtrechtsnachfolge aus § 1922 BGB auch digitale „Gegenstände“ umfasst. Bezog sich die Entscheidung des BGH noch auf die Frage des Zugriffs auf einen Social-Media-Account einer Verstorbenen, lassen sich aus der Entscheidung durchaus Ableitungen für den allgemeinen Umgang mit dem digitalen Asset ziehen. Auch diese werden in die Gesamtrechtsnachfolge aus § 1922 BGB einbezogen. Das Einrücken des Erben in die Rechtsstellung des Verstorbenen führt folgerichtig dazu, dass dieser aus der zuvor bestehenden Rechtsbeziehung zum jeweiligen „Provider“ des Digital Asset eben jene Rechte ausüben kann, wie dies vor dem Todesfall auf Seiten des Verstorbenen gegeben war.
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