(1) Aufgegriffen werden soll zur Realisierung des Datenschutzes der Gedanke der Demokratisierung des Netzes durch zwei Stufen: Auf der ersten Stufe steht die Ermächtigung der Nutzer zu einer direkten Information über die Verwendung der Datensätze kommerzieller Datenauswertungsstrukturen und auf der zweiten Stufe die Zumessung von monetären Werten für ihre Digitaldaten.
