Rechtlich verwurzelt findet sich der Gedankenansatz einer Demokratisierung von Internetdaten in den internationalen Menschenrechten; die Ermöglichung einer Teilhabe von digitalen Konsumenten an den eigenen vertraulichen bzw. privaten Daten von der Registrierung bis zur endgültigen Löschung ist von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfasst. Insofern erreicht erst der vollumfänglich informierte, mündige und über seine Bewegungsprofile informierte Bürger die vom Grundgesetz in Art. 2 I i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und in Art. 12 der UN-Charta anerkannte Menschenwürde.
