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III. Praxisbeispiele und Rechtsprechung (Amort)

Amort1. AuflSeptember 2023

1. Praxisbeispiele

a) Textverarbeitungsprogramme

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Textverarbeitungsprogramme sind besonders häufige digitale Produkte. Sie werden oftmals als Bestandteil größerer Programmpakete (z. B. „Microsoft Office“, „Libre Office“) vertrieben, es gibt aber auch eigenständige Produkte (z. B. „Papyrus Autor“). Als Referenzgruppe der Textverarbeitungsprogramme, die für die nähere Bestimmung der gewöhnlichen Verwendung und der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit heranzuziehen ist, werden im Folgenden lokal auf dem Rechner des Verbrauchers gespeicherte Programme zur Erstellung und Bearbeitung von Textdokumenten herangezogen, die nicht auf eine Zusammenarbeit an einem Dokument auf einem Server aus

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gerichtet sind. In die Referenzgruppe gehören „Microsoft Word“, „Apple Pages“, „Libre Office“, „Open Office“, „Papyrus Autor“ sowie „IA Writer“, nicht aber „Google Docs“. Trotz der Preisunterschiede – „Libre Office“ und „Open Office“ werden kostenlos vertrieben (insoweit sind die §§ 327 ff. BGB nicht anwendbar) – handelt es sich nach der Verkehrsanschauung um eine einheitliche Referenzgruppe.

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