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II. Abweichende Vereinbarungen (Amort)

Amort1. AuflSeptember 2023

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Gemäß § 327h BGB sind abweichende Vereinbarungen zu den objektiven Beschaffenheitsanforderungen ausnahmsweise zulässig, wenn der Verbraucher hiervon vor Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung eigens in Kenntnis gesetzt wird und die Vereinbarung im Vertrag

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ausdrücklich und gesondert erfolgt. „Ausdrücklich“ soll klarstellen, dass eine konkludente oder stillschweigende Vereinbarung nicht ausreicht. Der Verbraucher muss durch aktives und eindeutiges Verhalten zustimmen.119119Begründung des Regierungsentwurfs, S. 62 sowie Digitale-Inhalte-Richtlinie, Erwägungsgrund Nr. 49. Es genügt also nicht, die Abweichungen in den AGB zu benennen,120120Begründung des Regierungsentwurfs, S. 62. weil diese auch Vertragsbestandteil werden, wenn der Verbraucher ihnen nicht aktiv zustimmt. „Gesondert“ ist die Vereinbarung geschlossen, wenn sie (optisch) von anderen Vertragsbestandteilen – AGB, Datenschutzerklärung, sonstige Produktinformationen usw. – getrennt ist oder sich zumindest von diesen abhebt.121121Begründung des Regierungsentwurfs, S. 62; Fries, in: BeckOGK BGB, § 327h Rn. 8; Metzger, in: MüKo BGB, § 327h Rn. 6. Daher kann die Vereinbarung mit den übrigen Vertragsbestandteilen in einem Dokument verbunden werden.122122 Schulze, in: Schulze, BGB, § 327h Rn. 6; Schreier/Michels, RDi 2022, 381 Rn. 29. Die Vorschrift wird in der Literatur kritisiert. So könnten entsprechende Individualabreden in der Praxis zu einer Umgehung der neuen verbraucherschützenden Vorgaben führen.123123 Kipker/Walkusz, RDi 2021, 30 Rn. 13. Viele Fragen seien bislang ungeklärt, eine rechtssichere Umsetzung sei daher vielfach nur schwer möglich. Daher überrasche es, dass konkrete Vorschläge für die praktische Umsetzung bisher vereinzelt geblieben seien.124124Siehe aber ausführlich zur Umsetzung im Online-Handel: Güster/Booke, MMR 2022, 92. Der klassische (analoge) Einzelhandel habe aber bisher kaum Beachtung gefunden, obwohl die Anforderungen der neuen Regelungen hier deutlich schwieriger praktikabel umgesetzt werden könnten.125125 Schreier/Michels, RDi 2022, 381 Rn. 35; ähnlich wohl Kramme, RDi 2021, 20, 26; a. A. Güster/Booke, MMR 2022, 92, 93.

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