Nach § 327d BGB hat der Unternehmer das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln bereitzustellen. In § 327e Abs. 2 und 3 BGB werden die subjektiven (Abs. 2) und objektiven (Abs. 3) Anforderungen an die Mangelfreiheit definiert, die sich an den aus dem Kauf- und Werkvertragsrecht bekannten Kriterien orientieren. Anders als im Kauf- und Werkvertragsrecht, wo das Gesetz den subjektiven Anforderungen den Vorrang einräumt, treten objektive und subjektive Anforderungen an die Beschaffenheit gleichstufig nebeneinander. Damit statuiert das Gesetz einen gewissen Mindeststandard für die Beschaffenheit digitaler Produkte.117 Hinzu kommt eine dritte Gruppe objektiver Kriterien, die die Integration im Sinne einer Verbindung und Einbindung in die digitale Umgebung des Verbrauchers betreffen (§ 327e Abs. 4 BGB).118 Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher die Rechte aus § 327i BGB geltend machen.
