1. Grundlagen
Vor dem Hintergrund, dass sich digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen beständig technisch und inhaltlich weiterentwickeln, hat der Unternehmer gemäß § 327f Abs. 1 Satz 1 BGB sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. Im nationalen deutschen Recht gibt es bislang keine vergleichbare Regelung.47 Der Unternehmer ist also dem Verbraucher etwa beim Kaufvertrag über den Gefahrübergang hinaus zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware verpflichtet. Das führt etwa beim Kaufvertrag zu einem Nebeneinander von zeitpunktbezogener Leistungspflicht bei Gefahrübergang und auf Dauer gerichteter Vertragserhaltungspflicht.48 Die „neuartige Figur“49 der Vertragserhaltungspflicht hat in der Rechtswissenschaft dogmatische Bedenken50 undSeite 11
