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IV. Gegenleistung des Verbrauchers (Amort)

Amort1. AuflSeptember 2023

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Nach § 327 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt als Gegenleistung des Verbrauchers zum einen die „Zahlung eines Preises“ in Betracht. Dieser Preis wird nach Art. 2 Nr. 7 Digitale-Inhalte-Richtlinie definiert als „Geld […], das im Austausch für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen geschuldet wird.“ Erfasst sind damit Geldzahlungen aller Art, und zwar un

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abhängig vom gewählten Zahlungsmittel. Dabei ist es unerheblich, ob der Verbraucher einmalig einen Geldbetrag oder mehrere Zahlungen schuldet. Auch regelmäßige Zahlungen, etwa monatliche für die Dauer des Vertrags, sind erfasst.2525Begründung des Regierungsentwurfs, S. 38; Metzger, in: MüKo BGB, § 327 Rn. 14.

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