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III. Vertragsgegenstand (Amort)

Amort1. AuflSeptember 2023

1. Digitale Produkte

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Den Vertragsgegenstand beschreibt § 327 Abs. 1 BGB: „Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch eine digitale Darstellung eines Werts.“ Die Vorschrift enthält damit auch eine Legaldefinition für den Begriff der digitalen Produkte. Demgegenüber lässt die Digitale-Inhalte-Richtlinie eine Begriffsklärung vermissen.1212Begründung des Regierungsentwurfs, S. 24. Während § 327 Abs. 1 BGB nur die gesetzliche Definition des Begriffs der digitalen Produkte enthält, klärt § 327 Abs. 2 BGB die Termini „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“. Demnach sind digitale Inhalte Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen oder die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen. Digitale Inhalte können z. B. Computerprogramme, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, elektronische Bücher und andere elektronische Publikationen sein. Beispiele für digitale Dienstleistungen sind die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form und der Gewährung eines Zugriffs auf diese, des Weiteren im „Software-as-a-Service“, wie der gemeinsamen Nutzung von Video- oder Audioinhalten und anderen Formen des Datei-Hostings, bei der Textverarbeitung oder Spielen, die in einer Cloud-Computing-Umgebung und in sozialen Medien zur Verfügung gestellt werden.1313 Bittner, VuR 2022, 9, 10; weitere Beispiele nennt die Digitale-Inhalte-Richtlinie in Erwägungsgrund Nr. 19.

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