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II. Kein eigener Vertragstyp (Amort)

Amort1. AuflSeptember 2023

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Offen lässt die Richtlinie, ob die Mitgliedstaaten für das Recht der digitalen Produkte (digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen) ein Sonderrecht in Form eines eigenen Vertragstyps mit eigenständigen Regelungen schaffen55So der Vorschlag von Metzger, JZ 2019, 577. oder ob sie dieses in die bestehenden allgemeinen Regelungen und existierenden Vertragstypen einflechten müssen.66 Bittner, VuR 2022, 9. Das verwundert nicht, da diese Offenheit in der Umsetzung gerade die Richtlinie (Art. 288 Abs. 3 AEUV) von der Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) abgrenzt. Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit dem Umsetzungsgesetz für die Integration der Richtlinienvorgaben in die bestehenden gesetzlichen Strukturen entschieden.77 Bittner, VuR 2022, 9. So heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs: „Die Richtlinie beschreibt gerade keinen einheitlichen Vertragstyp.“88Begründung des Regierungsentwurfs, S. 27. Das kann sie auch nicht leisten, da das Zivilrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus sehr unterschiedlich gestaltet ist. Daher und unter dem Primärziel des Verbraucherschutzes zieht sich die Richtlinie auf das Modell, die Terminologie und die Mechanismen der Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf99Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 7.7.1999, S. 12. zurück, die nunmehr durch die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs1010Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG , Abl. Nr. L 136 vom 22.5. 2019, S. 28. (im Folgenden „Warenkaufrichtlinie“) ersetzt wurde.1111 Bittner, VuR 2022, 9, 10. Im Sinn dieses Integrationsansatzes finden sich nunmehr im Bürgerlichen Gesetzbuch spezielle Regelungen zu digitalen Produkten; ein eigener Vertragstyp ist damit aber nicht eingeführt. Dies wäre auch aus systematischen Gründen nicht sinnvoll gewesen, da sich digitale Produkte verkaufen, verschenken, vermieten oder als Werklieferleistung herstellen lassen. Im Einzelnen enthält das Bürgerliches Gesetzbuch nun spezielle Regelungen für den Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte (§ 475a sowie § 453 Abs. 1 Satz 2 und 3), den Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte (§ 516a), den Vertrag über die Miete digitaler Produkte (§ 578b), den Verbrauchervertrag über digitale Dienstleistungen (§ 620 Abs. 4) sowie den Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte (§ 650 Abs. 2).

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