Offen lässt die Richtlinie, ob die Mitgliedstaaten für das Recht der digitalen Produkte (digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen) ein Sonderrecht in Form eines eigenen Vertragstyps mit eigenständigen Regelungen schaffen5 oder ob sie dieses in die bestehenden allgemeinen Regelungen und existierenden Vertragstypen einflechten müssen.6 Das verwundert nicht, da diese Offenheit in der Umsetzung gerade die Richtlinie (Art. 288 Abs. 3 AEUV) von der Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) abgrenzt. Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit dem Umsetzungsgesetz für die Integration der Richtlinienvorgaben in die bestehenden gesetzlichen Strukturen entschieden.7 So heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs: „Die Richtlinie beschreibt gerade keinen einheitlichen Vertragstyp.“8 Das kann sie auch nicht leisten, da das Zivilrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus sehr unterschiedlich gestaltet ist. Daher und unter dem Primärziel des Verbraucherschutzes zieht sich die Richtlinie auf das Modell, die Terminologie und die Mechanismen der Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf9 zurück, die nunmehr durch die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs10 (im Folgenden „Warenkaufrichtlinie“) ersetzt wurde.11 Im Sinn dieses Integrationsansatzes finden sich nunmehr im Bürgerlichen Gesetzbuch spezielle Regelungen zu digitalen Produkten; ein eigener Vertragstyp ist damit aber nicht eingeführt. Dies wäre auch aus systematischen Gründen nicht sinnvoll gewesen, da sich digitale Produkte verkaufen, verschenken, vermieten oder als Werklieferleistung herstellen lassen. Im Einzelnen enthält das Bürgerliches Gesetzbuch nun spezielle Regelungen für den Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte (§ 475a sowie § 453 Abs. 1 Satz 2 und 3), den Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte (§ 516a), den Vertrag über die Miete digitaler Produkte (§ 578b), den Verbrauchervertrag über digitale Dienstleistungen (§ 620 Abs. 4) sowie den Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte (§ 650 Abs. 2).
