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I. Transformation unionaler Vorgaben (Amort)

Amort1. AuflSeptember 2023

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Die §§ 327 bis 327s BGB sind Umsetzungen der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen11Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019. aus dem Jahr 2019 (im Folgenden „Digitale-Inhalte-Richtlinie“). Die Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25.6.202122BGBl. 2021 I, S. 2123 ff. (verkündet am 30.6.2021) in deutsches Recht transformiert. Das übergeordnete Anliegen der Richtlinie besteht darin, zur Verwirklichung eines digitalen Binnenmarkts beizutragen und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen. Durch die Vereinheitlichung bestimmter Kernbereiche des Vertragsrechts sollen das Verbrauchervertrauen gestärkt und die Rechtssicherheit für Unternehmer erhöht werden.33Digitale-Inhalte-Richtlinie, Erwägungsgrund Nr. 8. Die Regelungen der Richtlinie und des Umsetzungsgesetzes sollen Anwendung finden auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte), die durch Zahlung eines Preises vergütet werden, sowie auf solche Verträge, bei denen als Gegenleistung eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Unternehmer erfolgt.44Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, BT-Drs. 19/27653 (im Folgenden: „Regierungsentwurf“), S. 23. Die Richtlinie ist vollharmonisierend, wie deren Artikel 4 bestimmt: Die Mitgliedstaaten „dürfen in ihrem nationalen Recht keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften“. Der Gesetzgeber der Europäischen Union (EU) hat den Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 1.7.2021 gesetzt; die Vorschriften sind seit dem 1.1.2022 in allen Mitgliedstaaten verbindlich anzuwenden. Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Verkündung des Umsetzungsgesetzes am 30.6.2021 die Umsetzungsfrist eingehalten.

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