Die im § 381 Z 2 normierte Art von einstweiligen Verfügungen dient dem Schutz des gegenwärtigen Zustandes der Rechtssphäre, wenn diese durch einen unwiederbringlichen Schaden oder durch Gewalt bedroht ist. Demnach werden diese Verfügungen auch „einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Rechten oder Rechtsverhältnissen“ oder „einstweiligen Verfügung zur Sicherung der sonstigen Rechtssphäre“ genannt.
Seite 94

