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E. Das Verfahren

Seiser1. AuflNovember 2024

I. Zuständigkeit

484
Für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung sieht die Exekutionsordnung im § 387 besondere von den §§ 4–6 abweichende Zuständigkeitsregeln vor. Demzufolge ist zuständig

für die einstweilige Verfügung, die während eines Hauptverfahrens (auch während eines Exekutionsverfahrens) beantragt wird, das Gericht der Hauptsache (bzw das Exekutionsgericht);

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