Für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung sieht die Exekutionsordnung im § 387 besondere von den §§ 4–6 abweichende Zuständigkeitsregeln vor. Demzufolge ist zuständig
für die einstweilige Verfügung, die während eines Hauptverfahrens (auch während eines Exekutionsverfahrens) beantragt wird, das Gericht der Hauptsache (bzw das Exekutionsgericht);