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C. Die Einstweilige Verfügung zur Sicherung von anderen Ansprüchen (§ 381 Z 1)

Seiser1. AuflNovember 2024

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„Andere Ansprüche“ im Sinne des § 381 Z 1 sind alle Ansprüche, die nicht auf Zahlung von Geldbeträgen, sondern auf sonstige Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen gerichtet sind (Individualansprüche). Diese Ansprüche sind auch folglich nicht nach den §§ 87–345, sondern nach den §§ 346–369 exekutiv durchzusetzen.

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