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A. Allgemeines

Seiser1. AuflNovember 2024

Einstweilige Verfügung

455
Aufgrund der oftmalig langen Dauer von Erkenntnisverfahren bis zum vorliegenden rechtskräftigen, vollstreckbaren Urteil besteht die Gefahr, dass Exekutionsobjekte dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden und damit die tatsächliche Befriedigung des Gläubigers scheitert. Aus dem Bedürfnis nach rascherem und damit effizienterem Rechtsschutz sieht die Exekutionsordnung ein besonderes Eilverfahren vor, das den Erfolg des Hauptverfahrens sichern soll.

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