I. Allgemeines
Exekution
Grundsätzlich ist nur aufgrund rechtskräftiger Urteile ein Exekutionsverfahren zu bewilligen (vgl § 7 Abs 2). Es bestehen aber Umstände, die es rechtfertigen, den Anspruch des Gläubigers vor Rechtskraft vorläufig zu sichern. Die Exekutionsordnung stellt dazu die Exekution zur Sicherstellung (§§ 370–377) zur Verfügung.
