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D. Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (Exekution zur Sicherstellung)

Seiser1. AuflNovember 2024

I. Allgemeines

Exekution

438
Grundsätzlich ist nur aufgrund rechtskräftiger Urteile ein Exekutionsverfahren zu bewilligen (vgl § 7 Abs 2). Es bestehen aber Umstände, die es rechtfertigen, den Anspruch des Gläubigers vor Rechtskraft vorläufig zu sichern. Die Exekutionsordnung stellt dazu die Exekution zur Sicherstellung (§§ 370–377) zur Verfügung.

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