Alle bislang (3. Abschnitt A, B) beschriebenen Exekutionsarten hatten letztendlich das Ziel, den Gläubiger geldmäßig zu befriedigen. Den nunmehr zu behandelnden Exekutionsverfahren liegt keine Geldforderung des Gläubigers zugrunde, sondern ist der Schuldner titelmäßig zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung, zur Übergabe bestimmter Sachen oder Urkunden oder beispielsweise zur Räumung einer Liegenschaft verpflichtet. Die Exekution zur „Erwirkung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen“ (siehe Überschrift des dritten Abschnittes der EO) gliedert sich wie folgt:

