Zugunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann der betreibende Gläubiger nicht nur auf körperliche bewegliche Sachen des Verpflichteten greifen, sondern auch auf andere Vermögensrechte und Geldforderungen. Je nach Art des Exekutionsobjektes teilt die Exekutionsordnung die Mobiliarexekution also in drei Kategorien:
Die Fahrnisexekution (§§ 249–288)