Hauptleistungspflicht
Leistungsumfang
Da der Ziviltechnikervertrag nicht als spezieller Vertragstyp geregelt ist, können die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Ziviltechniker bzw Ziviltechnikerin und Bauherrn ergebenden Pflichten sowie die geschuldeten Leistungen als solche nicht dem Gesetz entnommen werden. Bisher waren die den Ziviltechnikern und Ziviltechnikerinnen obliegenden Leistungen und Pflichten zumindest teilweise in den jeweils gültigen Honorarleitlinien definiert. Obwohl diese Honorarleitlinien keinen normativen Charakter hatten, wurden sie in der Praxis vielen Ziviltechnikerverträgen zugrunde gelegt oder zumindest für deren Auslegung herangezogen. Die Bundeskammer der Ziviltechniker:innen hat die bisher gültigen Honorarleitlinien (und somit auch die darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen) per 31. 12. 2006 außer Kraft gesetzt (vgl Kap 2.1). Anstelle dieser Honorarleitlinien hat die Bundeskammer der Ziviltechniker:innen die „Honorar Information Architektur“ (HIA 2010) veröffentlicht und Leistungsmodelle (LM.VM.2023) ausarbeiten lassen. Die näheren Details sind der Webseite der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen35 zu entnehmen (vgl Kap 2.4.2). Dieser Leistungskatalog kann als Orientierungshilfe für den Leistungsumfang von Ziviltechnikerverträgen herangezogen werden. Zu beachten ist weiters, dass auch dieser Leistungskatalog keinen normativen Charakter hat. Er ist daher nur dann maßgeblich, wenn er zwischen den Parteien vereinbart wurde.
