Über die Hauptleistungspflichten hinaus treffen Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen auch sonstige Pflichten, die sich aus den bevollmächtigungsvertraglichen Elementen des Ziviltechnikervertrages und dem daraus resultierenden Vertrauensverhältnis zwischen Ziviltechnikern oder Ziviltechnikerinnen und ihrem Auftraggeber (vgl §§ 1002 ff ABGB) sowie auch aus den gesetzlichen Bestimmungen zum Werkvertragsrecht (vgl §§ 1165 ff ABGB) ergeben.

