Gem § 135 ÄrzteG unterliegen dem Disziplinarrecht nicht nur ordentliche Kammerangehörige, sondern auch außerordentliche Kammerangehörige sowie Ärzte gem § 35 ÄrzteG (Gastärzte, siehe Kap 8.2), § 36 ÄrzteG (Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort und vorübergehender Tätigkeit in Österreich) und § 37 ÄrzteG (Ärzte, die grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen).

